BayStVollzG
Verweise
in Art. 49 BayStVollzG
BayStVollzG
Bayerisches Strafvollzugsgesetz
(1)
1Als Teil der Kosten der Vollstreckung der Rechtsfolgen einer Tat (§ 464a Abs. 1 Satz 2 StPO) erhebt die Anstalt von den Gefangenen einen Haftkostenbeitrag. 2Ein Haftkostenbeitrag wird nicht erhoben, wenn der oder die Gefangene
- 1.Bezüge nach diesem Gesetz erhält oder
- 2.ohne Verschulden nicht arbeiten kann oder
- 3.nicht arbeitet, weil er oder sie nicht zur Arbeit verpflichtet ist.
(2)
1Der Haftkostenbeitrag wird im Kalenderjahr in Höhe des Betrags erhoben, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV durchschnittlich zum 1. Oktober des vorhergehenden Jahres zur Bewertung der Sachbezüge festgesetzt ist. 2Bei Selbstverpflegung entfallen die für die Verpflegung vorgesehenen Beträge. 3Für den Wert der Unterkunft ist die festgesetzte Belegungsfähigkeit maßgebend.
(3)
Die Selbstbeschäftigung (Art. 42 Abs. 2) kann davon abhängig gemacht werden, dass der oder die Gefangene einen Haftkostenbeitrag bis zur Höhe des in Abs. 2 genannten Satzes monatlich im Voraus entrichtet.
Quelle: BAY
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