BayStVollzG Bayerisches Strafvollzugsgesetz
BayStVollzG
Bayerisches Strafvollzugsgesetz
Strafrecht
Strafprozessrecht
(1)
Der Grundlohn des Arbeitsentgelts (Art. 46 Abs. 2) und der Ausbildungsbeihilfe (Art. 47 Abs. 1) wird nach den folgenden Vergütungsstufen festgesetzt:
- 1.Vergütungsstufe I: Arbeitsentgelt für arbeitstherapeutische Beschäftigung;
- 2.Vergütungsstufe II:
- a)Arbeiten einfacher Art, die keine Vorkenntnisse und nur eine kurze Einweisungszeit erfordern und die nur geringe Anforderungen an die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit stellen,
- b)Ausbildungsbeihilfe nach Art. 47 Abs. 1 für die Teilnahme an einem Unterricht nach Art. 40 Abs. 1 Satz 1 oder an Maßnahmen der Berufsfindung, wenn dies wegen der Kürze oder des Ziels der Maßnahmen gerechtfertigt ist, und
- c)Ausbildungsbeihilfe für die Teilnahme an therapeutischen Maßnahmen nach Art. 149 Abs. 2, wenn nicht Ausbildungsbeihilfe nach Art. 47 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 149 Abs. 2 bezahlt wird;
- a)
- 3.Vergütungsstufe III: Arbeiten der Stufe II, die eine Einarbeitungszeit erfordern;
- 4.Vergütungsstufe IV:
- a)Arbeiten, die eine Anlernzeit erfordern und durchschnittliche Anforderungen an die Leistungsfähigkeit oder die Geschicklichkeit stellen, sowie
- b)Ausbildungsbeihilfe nach Art. 47 Abs. 1;
- a)
- 5.Vergütungsstufe V:
- a)Arbeiten, welche die Kenntnisse und Fähigkeiten einer Fachkraft erfordern oder gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen, sowie
- b)Ausbildungsbeihilfe nach Art. 47 Abs. 1 nach der Hälfte der Gesamtdauer der Maßnahme, wenn der Ausbildungsstand der Gefangenen dies rechtfertigt;
- a)
- 6.Vergütungsstufe VI: Arbeiten, die über die Anforderungen der Stufe V hinaus ein besonderes Maß an Können, Einsatz und Verantwortung erfordern.
(2)
Der Grundlohn beträgt ausgehend von der Eckvergütung nach Art. 46 Abs. 2 Satz 2:
1. | Vergütungsstufe I: | 70 %, |
2. | Vergütungsstufe II: | 80 %, |
3. | Vergütungsstufe III: | 90 %, |
4. | Vergütungsstufe IV: | 100 %, |
5. | Vergütungsstufe V: | 110 %, |
6. | Vergütungsstufe VI: | 120 %. |
(3)
Der Grundlohn kann nach der nächstniedrigeren Vergütungsstufe festgesetzt werden, wenn die Arbeitsleistung den Anforderungen der jeweiligen Vergütungsstufe nicht genügt.
(4)
Zum Grundlohn können Zulagen gewährt werden für Arbeiten
- 1.unter arbeitserschwerenden Umgebungseinflüssen, die das übliche Maß erheblich überstiegen, bis zu 5 % des Grundlohns,
- 2.zu ungünstigen Zeiten bis zu 5 % des Grundlohns und
- 3.von weit überdurchschnittlicher Arbeitsmenge oder Arbeitsqualität bis zu 10 % des Grundlohns.
Source: BAY
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