BayStVollzG
Verweise
in Art. 186 BayStVollzG
BayStVollzG
Bayerisches Strafvollzugsgesetz
1Die Mitglieder des Beirats wirken bei der Gestaltung des Vollzugs und bei der Betreuung der Gefangenen mit. 2Sie unterstützen den Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge und helfen bei der Eingliederung der Gefangenen nach der Entlassung.
Quelle: BAY
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