BayStVollzG
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Verweise
in Art. 187 BayStVollzG

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Bayerisches Strafvollzugsgesetz

(1)
1Die Mitglieder des Beirats können insbesondere Wünsche, Anregungen und Beanstandungen entgegennehmen. 2Sie können sich über die Unterbringung, Beschäftigung, berufliche Bildung, Verpflegung, ärztliche Versorgung und Behandlung unterrichten sowie die Anstalt und ihre Einrichtungen besichtigen.
(2)
1Die Mitglieder des Beirats können die Gefangenen in ihren Räumen aufsuchen. 2Aussprache und Schriftwechsel werden nicht überwacht.
Quelle: BAY
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