BayStVollzG
Verweise
in Art. 185 BayStVollzG

BayStVollzG  
Bayerisches Strafvollzugsgesetz

Strafrecht

Strafprozessrecht

(1)
Bei den Justizvollzugsanstalten sind Beiräte zu bilden.
(2)
1Der oder die Vorsitzende und deren Vertreter werden aus der Mitte des Bayerischen Landtags gewählt. 2Vollzugsbedienstete dürfen nicht Mitglieder der Beiräte sein.
(3)
Die Mitglieder der Beiräte arbeiten ehrenamtlich.
Quelle: BAY
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