BayStVollzG
Verweise
in Art. 185 BayStVollzG
BayStVollzG
Bayerisches Strafvollzugsgesetz
(1)
Bei den Justizvollzugsanstalten sind Beiräte zu bilden.
(2)
1Der oder die Vorsitzende und deren Vertreter werden aus der Mitte des Bayerischen Landtags gewählt. 2Vollzugsbedienstete dürfen nicht Mitglieder der Beiräte sein.
(3)
Die Mitglieder der Beiräte arbeiten ehrenamtlich.
Quelle: BAY
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Strafprozessrecht
Notizen
zu Art. 185 BayStVollzG
Keine Notizen vorhanden.