BayStVollzG Bayerisches Strafvollzugsgesetz
BayStVollzG
Bayerisches Strafvollzugsgesetz
Strafrecht
Strafprozessrecht
(1)
Bei den Justizvollzugsanstalten sind Beiräte zu bilden.
(2)
1Der oder die Vorsitzende und deren Vertreter werden aus der Mitte des Bayerischen Landtags gewählt. 2Vollzugsbedienstete dürfen nicht Mitglieder der Beiräte sein.
(3)
Die Mitglieder der Beiräte arbeiten ehrenamtlich.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Strafprozessrecht
Notizen
zu Art. 185 BayStVollzG
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