BayStVollzG
Verweise
in Art. 184 BayStVollzG

BayStVollzG  
Bayerisches Strafvollzugsgesetz

Strafrecht

Strafprozessrecht

(1)
1Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin erlässt eine Hausordnung. 2Sie bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(2)
In die Hausordnung sind insbesondere die Anordnungen aufzunehmen über
  • 1.
    Besuchszeiten, Häufigkeit und Dauer der Besuche,
  • 2.
    Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit,
  • 3.
    auf der Grundlage dieses Gesetzes besonders auferlegte Pflichten sowie
  • 4.
    die Gelegenheit, Anträge und Beschwerden anzubringen, oder sich an Vertreter der Aufsichtsbehörde zu wenden.
(3)
Gefangene erhalten einen Abdruck der Hausordnung.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Strafprozessrecht
Notizen
zu Art. 184 BayStVollzG
Keine Notizen vorhanden.