BayStVollzG
Verweise
in Art. 183 BayStVollzG
BayStVollzG
Bayerisches Strafvollzugsgesetz
Zur Aufstellung und Überprüfung des Vollzugsplans und zur Vorbereitung wichtiger Entscheidungen im Vollzug führt der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin Konferenzen mit den an der Behandlung maßgeblich Beteiligten durch.
Quelle: BAY
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