BayStrWG
Verweise
in Art. 39 BayStrWG
BayStrWG
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
(1)
Die Regierung führt das Anhörungsverfahren (Art. 73 BayVwVfG) durch und stellt den Plan fest (Art. 74 BayVwVfG).
(2)
Die Regierung ist Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG).
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Dokumente
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