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Verweise
in Art. 17 BayPrG

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Bayerisches Pressegesetz

(1)
Die Beschlagnahme eines Druckwerks umfasst alle Stücke, die sich im Besitz des Verlegers, Herausgebers, Redakteurs, Verfassers, Druckers oder Händlers befinden sowie die öffentlich ausgelegten oder öffentlich angebotenen Stücke.
(2)
Die Beschlagnahme eines Druckwerks kann auf das zu seiner Herstellung verwandte Material wie etwa Drucksatz, Druckform, Platten oder Klischees erstreckt werden.
(3)
Trennbare Teile des Druckwerks, welche nichts Strafbares enthalten, sind von der Beschlagnahme auszuschließen.
Quelle: BAY
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