BayPrG Bayerisches Pressegesetz
BayPrG
Bayerisches Pressegesetz
Spezialisierungen
Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
(1)
Die Anordnung der Beschlagnahme von Druckwerken steht abweichend von § 98 der Strafprozessordnung nur dem Richter zu.
(2)
1Die Polizei ist berechtigt, gegen Art. 7 verstoßende Druckwerke und Druckwerke strafbaren Inhalts mit Ausnahme von Zeitungen und Zeitschriften dem Verbreiter vorläufig wegzunehmen. 2Sie hat dieselben unverzüglich dem Richter vorzulegen, der innerhalb von 24 Stunden eine Entscheidung zu treffen hat.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Notizen
zu Art. 16 BayPrG
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