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Verweise
in Art. 3c BayMinG

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Bayerisches Ministergesetz

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

1Ein Mitglied der Staatsregierung ist an der Wahrnehmung der ihm nach der Geschäftsverteilung der Staatsregierung grundsätzlich obliegenden Aufgaben sowie an der Beratung und Beschlußfassung im Ministerrat nicht beteiligt, wenn die Angelegenheit sein Interesse oder das Interesse eines seiner Angehörigen im Sinn des Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes berührt. 2Bestehen Zweifel, ob diese Voraussetzungen vorliegen, so entscheidet
  • 1.
    der Ministerpräsident im Fall der Aufgabenwahrnehmung außerhalb des Ministerrats,
  • 2.
    die Staatsregierung im Ministerrat, wenn der Ministerpräsident oder Mitglieder der Staatsregierung betroffen sind, ohne Mitwirkung der Betroffenen.
Quelle: BAY
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