BayMinG
Verweise
in Art. 4 BayMinG
BayMinG
Bayerisches Ministergesetz
1Die Mitglieder der Staatsregierung haben Anspruch auf angemessenen Erholungsurlaub. 2Der Urlaub der Staatsminister und Staatssekretäre ist dem Ministerpräsidenten anzuzeigen.
Quelle: BAY
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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