BayMinG Bayerisches Ministergesetz
BayMinG
Bayerisches Ministergesetz
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
(1)
1Mit dem Amtsverhältnis zusammenhängende Vergütungen für
- 1.Nebentätigkeiten als Aufsichtsrat, Vorstand oder in einem ähnlichen Organ einer Gesellschaft im Sinn des Art. 3a Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie für Tätigkeiten in Beiräten oder ähnlichen Gremien privater Erwerbsgesellschaften,
- 2.entsprechende Nebentätigkeiten bei öffentlich-rechtlich organisierten Unternehmen,
- 3.Nebentätigkeiten bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und
- 4.schriftstellerische Tätigkeiten,
(2)
Wird ein Mitglied der Staatsregierung aus einer während seiner Amtsdauer gemäß Art. 3a Abs. 1 Satz 2 ausgeübten Nebentätigkeit haftbar gemacht, so hat es gegen den Freistaat Bayern Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens, es sei denn, daß es den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
(3)
1Die Absätze 1 und 2 gelten für ehemalige Mitglieder der Staatsregierung entsprechend, solange eine bei Beendigung des Amtsverhältnisses ausgeübte Nebentätigkeit über diesen Zeitpunkt hinaus andauert. 2Dies gilt auch für Fälle einer wiederholten Bestellung, Verlängerung der Amtszeit oder Wiederwahl.
Quelle: BAY
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