BayMinG
Verweise
in Art. 23 BayMinG
BayMinG
Bayerisches Ministergesetz
(1)
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erläßt die Staatsregierung.
(2)
1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat setzt die Amtsbezüge fest. 2Ihm obliegt ferner die Festsetzung und Regelung der Versorgungsbezüge.
Quelle: BAY
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu Art. 23 BayMinG
Keine Notizen vorhanden.