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Verweise
in Art. 24 BayMinG

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Bayerisches Ministergesetz

(1)
1Für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetretenen Versorgungsfälle bleibt, vorbehaltlich des Absatzes 2, das bisherige Recht maßgebend. 2Dabei ist als Eintritt des Versorgungsfalls der Zeitpunkt der Beendigung des Amtsverhältnisses anzusehen.
(2)
Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Staatsregierung und Hinterbliebenen gilt Art. 19 an Stelle der entsprechenden Vorschrift des bisherigen Rechts.
Quelle: BAY
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