BayLplG Bayerisches Landesplanungsgesetz
BayLplG
Bayerisches Landesplanungsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Baurecht
1Bei der obersten Landesplanungsbehörde besteht ein Landesplanungsbeirat, der diese durch Gutachten, Anregungen und Empfehlungen unterstützt. 2Den Vorsitz führt die oberste Landesplanungsbehörde. 3Das Nähere regelt die oberste Landesplanungsbehörde durch Rechtsverordnung.
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Schemata
zu Baurecht
Notizen
zu Art. 13 BayLplG
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