BayLplG
Verweise
in Art. 12 BayLplG
BayLplG
Bayerisches Landesplanungsgesetz
1Der Freistaat Bayern ersetzt den Regionalen Planungsverbänden den notwendigen Aufwand für die Aufgaben nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1. 2Das Nähere regelt die oberste Landesplanungsbehörde durch Rechtsverordnung.
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