BayLplG
Verweise
in Art. 12 BayLplG

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Bayerisches Landesplanungsgesetz

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Baurecht

1Der Freistaat Bayern ersetzt den Regionalen Planungsverbänden den notwendigen Aufwand für die Aufgaben nach Art. 8 Abs. 1 Satz 12Das Nähere wird durch Rechtsverordnung der Staatsregierung bestimmt.
Quelle: BAY
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