[Bay]LABV Verordnung über die Landesanwaltschaft Bayern
[Bay]LABV
Verordnung über die Landesanwaltschaft Bayern
Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Verwaltungsprozessrecht
(1)
1Die Vertretung des öffentlichen Interesses gemäß § 36 VwGO in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, auch soweit sie als Schiedsgerichte entscheiden, nehmen
- 1.vor den Verwaltungsgerichten die örtlich zuständigen Regierungen,
- 2vor dem Verwaltungsgerichtshof und vor dem Bundesverwaltungsgericht die Landesanwaltschaft Bayern wahr.
(2)
1Die Vertretung des öffentlichen Interesses hat daran mitzuwirken, dass das Recht sich durchsetzt und das Gemeinwohl keinen Schaden leidet. 2Sie ist hierbei nur an Weisungen der Staatsregierung gebunden.
(3)
Unbeschadet des Weisungsrechts der Staatsregierung beschränkt sich die Beteiligung nach Abs. 1 auf Rechtsgebiete und Verfahren, die von besonderem öffentlichen Interesse sind.
(4)
In Verfahren vor den Kammern für Disziplinarsachen und vor den Disziplinarsenaten wirkt die Vertretung des öffentlichen Interesses nicht mit.
Quelle: BAY
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