[Bay]LABV
Verweise
in § 4 [Bay]LABV
[Bay]LABV
Verordnung über die Landesanwaltschaft Bayern
Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird die Staatskasse in Verfahren kostenrechtlicher Art, wenn sie an einem Verfahren zur Wert-, Kosten- oder Entschädigungs-(Vergütungs-)festsetzung oder anderen Verfahren kostenrechtlicher Art beteiligt ist, durch die Landesanwaltschaft Bayern vertreten.
Quelle: BAY
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