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Verweise
in § 60 [Bay]JAPO

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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen

(1)
Prüfer sind ohne besondere Bestellung die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Stellvertreter.
(2)
Als Prüfer können nur bestellt werden:
  • 1.
    Richter sowie Staatsanwälte und andere Beamte mit der Befähigung zum Richteramt,
  • 2.
    Rechtsanwälte und Notare,
  • 3.
    Juristen aus dem Wirtschafts- und dem Arbeitsleben.
(3)
§ 21 Abs. 1 und 4 gilt für die Prüfer der Zweiten Juristischen Staatsprüfung entsprechend.
Quelle: BAY
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