[Bay]JAPO
Verweise
in § 60 [Bay]JAPO
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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen
(1)
Prüfer sind ohne besondere Bestellung die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Stellvertreter.
(2)
Als Prüfer können nur bestellt werden:
- 1.Richter sowie Staatsanwälte und andere Beamte mit der Befähigung zum Richteramt,
- 2.Rechtsanwälte und Notare,
- 3.Juristen aus dem Wirtschafts- und dem Arbeitsleben.
(3)
§ 21 Abs. 1 und 4 gilt für die Prüfer der Zweiten Juristischen Staatsprüfung entsprechend.
Quelle: BAY
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