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Verweise
in § 59 [Bay]JAPO

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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen

1Der Prüfungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar
  • 1.
    dem vorsitzenden Mitglied (§ 7 Abs. 1 Satz 2),
  • 2.
    einem Mitglied aus dem Bereich der Justiz,
  • 3.
    zwei Mitgliedern aus dem Bereich der rechtsberatenden Berufe,
  • 4.
    zwei Mitgliedern aus dem Bereich der Verwaltung, der Finanzverwaltung, der Verwaltungs- oder der Finanzgerichtsbarkeit.
 2Für jedes Mitglied nach Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 ist mindestens eine Person als Stellvertreter zu bestellen.
Quelle: BAY
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