[Bay]JAPO
Verweise
in § 59 [Bay]JAPO

[Bay]JAPO  
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Recht der juristischen Berufe

1Der Prüfungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar
  • 1.
    dem vorsitzenden Mitglied (§ 7 Abs. 1 Satz 2),
  • 2.
    einem Mitglied aus dem Bereich der Justiz,
  • 3.
    zwei Mitgliedern aus dem Bereich der rechtsberatenden Berufe,
  • 4.
    zwei Mitgliedern aus dem Bereich der Verwaltung, der Finanzverwaltung, der Verwaltungs- oder der Finanzgerichtsbarkeit.
 2Für jedes Mitglied nach Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 ist mindestens eine Person als Stellvertreter zu bestellen.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Recht der juristischen Berufe
Notizen
zu § 59 [Bay]JAPO
Keine Notizen vorhanden.