BayIntG
Verweise
in Art. 15 BayIntG
BayIntG
Bayerisches Integrationsgesetz
(1)
Die Staatsregierung beruft im Rahmen des Bayerischen Beauftragtengesetzes eine Persönlichkeit zu ihrer Beratung und Unterstützung in Fragen der Integrations-, Asyl- und Migrationspolitik (Bayerischer Integrationsbeauftragter).
(2)
Der Integrationsbeauftragte kann zu seiner Beratung Vertreter von Verbänden, die die Integration von Migrantinnen und Migranten fördern wollen, heranziehen (Bayerischer Integrationsrat).
Quelle: BAY
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