BayIntG Bayerisches Integrationsgesetz
BayIntG
Bayerisches Integrationsgesetz
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Polizei- & Ordnungsrecht
1Subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen werden durch die in diesem Gesetz begründeten Förderungen, Angebote oder Begünstigungen nicht begründet. 2Sämtliche finanzwirksamen Maßnahmen erfolgen nach Maßgabe des Staatshaushalts.
Quelle: BAY
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zu Polizei- & Ordnungsrecht
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zu Art. 16 BayIntG
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