BayIntG
Verweise
in Art. 16 BayIntG
BayIntG
Bayerisches Integrationsgesetz
1Subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen werden durch die in diesem Gesetz begründeten Förderungen, Angebote oder Begünstigungen nicht begründet. 2Sämtliche finanzwirksamen Maßnahmen erfolgen nach Maßgabe des Staatshaushalts.
Quelle: BAY
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