[Bay]GaStellV
Verweise
in § 21 [Bay]GaStellV
[Bay]GaStellV
Garagen- und Stellplatzverordnung
(1)
Soweit eine Garage für Kraftfahrzeuge bestimmt ist, deren Länge mehr als 5 m und deren Breite mehr als 2 m beträgt, können weitergehende Anforderungen als nach dieser Verordnung zur Erfüllung des Art. 3 BayBO im Einzelfall gestellt werden.
(2)
Für geschlossene Großgaragen können im Einzelfall von den Brandschutzdienststellen Feuerwehrpläne gefordert werden.
Quelle: BAY
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