Bayerische Verfassung
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in Art. 99 Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  

Verfassung des Freistaates Bayern

1Die Verfassung dient dem Schutz und dem geistigen und leiblichen Wohl aller Einwohner. 2Ihr Schutz gegen Angriffe von außen ist gewährleistet durch das Völkerrecht, nach innen durch die Gesetze, die Rechtspflege und die Polizei.
Quelle: BAY
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