Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 100 Bayerische Verfassung
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
1Die Würde des Menschen ist unantastbar. 2Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Quelle: BAY
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Staatsrecht II: Grundrechte
Notizen
zu Art. 100 Bayerische Verfassung
Keine Notizen vorhanden.