Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 98 Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  
Verfassung des Freistaates Bayern

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht II: Grundrechte

1Die durch die Verfassung gewährleisteten Grundrechte dürfen grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. 2Einschränkungen durch Gesetz sind nur zulässig, wenn die öffentliche Sicherheit, Sittlichkeit, Gesundheit und Wohlfahrt es zwingend erfordern. 3Sonstige Einschränkungen sind nur unter den Voraussetzungen des Art. 48 zulässig. 4Der Verfassungsgerichtshof hat Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die ein Grundrecht verfassungswidrig einschränken.
Quelle: BAY
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