Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 4 Bayerische Verfassung
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
Die Staatsgewalt wird ausgeübt durch die stimmberechtigten Staatsbürger selbst, durch die von ihnen gewählte Volksvertretung und durch die mittelbar oder unmittelbar von ihr bestellten Vollzugsbehörden und Richter.
Quelle: BAY
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zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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