Bayerische Verfassung
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in Art. 4 Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  

Verfassung des Freistaates Bayern

Die Staatsgewalt wird ausgeübt durch die stimmberechtigten Staatsbürger selbst, durch die von ihnen gewählte Volksvertretung und durch die mittelbar oder unmittelbar von ihr bestellten Vollzugsbehörden und Richter.
Quelle: BAY
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