Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 5 Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  
Verfassung des Freistaates Bayern

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1)
Die gesetzgebende Gewalt steht ausschließlich dem Volk und der Volksvertretung zu.
(2)
Die vollziehende Gewalt liegt in den Händen der Staatsregierung und der nachgeordneten Vollzugsbehörden.
(3)
Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige Richter ausgeübt.
Quelle: BAY
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