Bayerische Verfassung
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in Art. 183 Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  

Verfassung des Freistaates Bayern

Alle durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft wegen ihrer religiösen oder politischen Haltung oder wegen ihrer Rasse Geschädigten haben im Rahmen der Gesetzgebung Anspruch auf Wiedergutmachung.
Quelle: BAY
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