Bayerische Verfassung
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in Art. 184 Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  

Verfassung des Freistaates Bayern

Die Gültigkeit von Gesetzen, die gegen Nationalsozialismus und Militarismus gerichtet sind oder ihre Folgen beseitigen wollen, wird durch diese Verfassung nicht berührt oder beschränkt.
Quelle: BAY
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