Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 184 Bayerische Verfassung
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
Die Gültigkeit von Gesetzen, die gegen Nationalsozialismus und Militarismus gerichtet sind oder ihre Folgen beseitigen wollen, wird durch diese Verfassung nicht berührt oder beschränkt.
Quelle: BAY
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zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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