Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 182 Bayerische Verfassung
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
Die früher geschlossenen Staatsverträge, insbesonders die Verträge mit den christlichen Kirchen vom 24. Januar 1925 bleiben in Kraft.
Quelle: BAY
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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