Bayerische Verfassung
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in Art. 182 Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  

Verfassung des Freistaates Bayern

Die früher geschlossenen Staatsverträge, insbesonders die Verträge mit den christlichen Kirchen vom 24. Januar 1925 bleiben in Kraft.
Quelle: BAY
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