Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 181 Bayerische Verfassung
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
Das Recht des Bayerischen Staates, im Rahmen seiner Zuständigkeit Staatsverträge abzuschließen, bleibt unberührt.
Quelle: BAY
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zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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