Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 180 Bayerische Verfassung
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
Bis zur Errichtung eines deutschen demokratischen Bundesstaates ist die Bayerische Staatsregierung ermächtigt, soweit es unumgänglich notwendig ist, mit Zustimmung des Bayerischen Landtags Zuständigkeiten des Staates Bayern auf den Gebieten der auswärtigen Beziehungen, der Wirtschaft, Ernährung, des Geldwesens und des Verkehrs an den Rat der Ministerpräsidenten der Staaten der US-Zone oder andere deutsche Gemeinschaftseinrichtungen mehrerer Staaten oder Zonen abzutreten.
Quelle: BAY
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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