Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 179 Bayerische Verfassung
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
1Die in dieser Verfassung bezeichneten sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Körperschaften, Selbstverwaltungsorgane der Wirtschaft und Organisationen der Erzeuger, Verteiler und Verbraucher (Art. 154, 155, 164) sind keine öffentlichen Behörden und dürfen keine staatlichen Machtbefugnisse ausüben. 2Zwangsmitgliedschaft bei ihnen ist ausgeschlossen.
Quelle: BAY
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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