Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 178 Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  
Verfassung des Freistaates Bayern

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

1Bayern wird einem künftigen deutschen demokratischen Bundesstaat beitreten. 2Er soll auf einem freiwilligen Zusammenschluß der deutschen Einzelstaaten beruhen, deren staatsrechtliches Eigenleben zu sichern ist.
Quelle: BAY
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