Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 178 Bayerische Verfassung
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
1Bayern wird einem künftigen deutschen demokratischen Bundesstaat beitreten. 2Er soll auf einem freiwilligen Zusammenschluß der deutschen Einzelstaaten beruhen, deren staatsrechtliches Eigenleben zu sichern ist.
Quelle: BAY
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zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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