Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 177 Bayerische Verfassung
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
(1)
Arbeitsstreitigkeiten werden durch Arbeitsgerichte entschieden, die aus einer gleichen Anzahl von Arbeitnehmern und Arbeitgebern und einem unabhängigen Vorsitzenden zusammengesetzt sind.
(2)
Schiedssprüche in Arbeitsstreitigkeiten können gemäß den bestehenden Gesetzen für allgemeinverbindlich erklärt werden.
Quelle: BAY
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zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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