Bayerische Verfassung
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in Art. 176 Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  

Verfassung des Freistaates Bayern

Die Arbeitnehmer als gleichberechtigte Glieder der Wirtschaft nehmen zusammen mit den übrigen in der Wirtschaft Tätigen an den wirtschaftlichen Gestaltungsaufgaben teil.
Quelle: BAY
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