Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 176 Bayerische Verfassung
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
Die Arbeitnehmer als gleichberechtigte Glieder der Wirtschaft nehmen zusammen mit den übrigen in der Wirtschaft Tätigen an den wirtschaftlichen Gestaltungsaufgaben teil.
Quelle: BAY
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zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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