Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 16 Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  
Verfassung des Freistaates Bayern

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1)
1Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. 2Seine Wahlperiode beginnt mit seinem ersten Zusammentritt und endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtags. 3Die Neuwahl findet frühestens 59 Monate, spätestens 62 Monate nach dem Tag statt, an dem der vorausgegangene Landtag gewählt worden ist.
(2)
Der Landtag tritt spätestens am 22. Tag nach der Wahl zusammen.
Quelle: BAY
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