Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 15 Bayerische Verfassung
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
(1)
Wählergruppen, deren Mitglieder oder Förderer darauf ausgehen, die staatsbürgerlichen Freiheiten zu unterdrücken oder gegen Volk, Staat oder Verfassung Gewalt anzuwenden, dürfen sich an Wahlen und Abstimmungen nicht beteiligen.
(2)
Die Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzungen vorliegen, trifft auf Antrag der Staatsregierung oder einer der im Landtag vertretenen politischen Parteien der Bayerische Verfassungsgerichtshof.
Quelle: BAY
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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