Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 16a Bayerische Verfassung
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
(1)
Parlamentarische Opposition ist ein grundlegender Bestandteil der parlamentarischen Demokratie.
(2)
1Die Fraktionen und die Mitglieder des Landtags, welche die Staatsregierung nicht stützen, haben das Recht auf ihrer Stellung entsprechende Wirkungsmöglichkeiten in Parlament und Öffentlichkeit. 2Sie haben Anspruch auf eine zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben erforderliche Ausstattung.
(3)
Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.
Quelle: BAY
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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