Bayerische Verfassung Verfassung des Freistaates Bayern
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
(1)
Parlamentarische Opposition ist ein grundlegender Bestandteil der parlamentarischen Demokratie.
(2)
1Die Fraktionen und die Mitglieder des Landtags, welche die Staatsregierung nicht stützen, haben das Recht auf ihrer Stellung entsprechende Wirkungsmöglichkeiten in Parlament und Öffentlichkeit. 2Sie haben Anspruch auf eine zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben erforderliche Ausstattung.
(3)
Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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