Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 147 Bayerische Verfassung
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
Die Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der seelischen Erhebung und der Arbeitsruhe gesetzlich geschützt.
Quelle: BAY
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