Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 146 Bayerische Verfassung
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgemeinschaften, religiöser Vereine, Orden, Kongregationen, weltanschaulicher Gemeinschaften an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.
Quelle: BAY
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