Bayerische Verfassung
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in Art. 148 Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  

Verfassung des Freistaates Bayern

Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgemeinschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.
Quelle: BAY
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