Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 148 Bayerische Verfassung
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgemeinschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.
Quelle: BAY
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