Bayerische Verfassung
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in Art. 124 Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  

Verfassung des Freistaates Bayern

(1)
Ehe und Familie sind die natürliche und sittliche Grundlage der menschlichen Gemeinschaft und stehen unter dem besonderen Schutz des Staates.
(2)
Mann und Frau haben in der Ehe grundsätzlich die gleichen bürgerlichen Rechte und Pflichten.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Staatsrecht II: Grundrechte
Notizen
zu Art. 124 Bayerische Verfassung
Keine Notizen vorhanden.