Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 125 Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  
Verfassung des Freistaates Bayern

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht II: Grundrechte

(1)
1Kinder sind das köstlichste Gut eines Volkes. 2Sie haben Anspruch auf Entwicklung zu selbstbestimmungsfähigen und verantwortungsfähigen Persönlichkeiten. 3Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge des Staates.
(2)
Die Reinhaltung, Gesundung und soziale Förderung der Familie ist gemeinsame Aufgabe des Staates und der Gemeinden.
(3)
Kinderreiche Familien haben Anspruch auf angemessene Fürsorge, insbesondere auf gesunde Wohnungen.
Quelle: BAY
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