Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 123 Bayerische Verfassung
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
(1)
Alle sind im Verhältnis ihres Einkommens und Vermögens und unter Berücksichtigung ihrer Unterhaltspflicht zu den öffentlichen Lasten heranzuziehen.
(2)
Verbrauchssteuern und Besitzsteuern müssen zueinander in einem angemessenen Verhältnis stehen.
(3)
1Die Erbschaftssteuer dient auch dem Zwecke, die Ansammlung von Riesenvermögen in den Händen einzelner zu verhindern. 2Sie ist nach dem Verwandtschaftsverhältnis zu staffeln.
Quelle: BAY
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