Bayerische Verfassung
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in Art. 122 Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  

Verfassung des Freistaates Bayern

Bei Unglücksfällen, Notständen und Naturkatastrophen und im nachbarlichen Verkehr sind alle nach Maßgabe der Gesetze zur gegenseitigen Hilfe verpflichtet.
Quelle: BAY
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