Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 121 Bayerische Verfassung
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
1Alle Bewohner Bayerns sind zur Übernahme von Ehrenämtern, insbesondere als Vormund, Waisenrat, Jugendpfleger, Schöffe und Geschworener verpflichtet. 2Staat und Gemeinden fördern den ehrenamtlichen Einsatz für das Gemeinwohl. 3Das Nähere bestimmen die Gesetze.
Quelle: BAY
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