Bayerische Verfassung
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in Art. 121 Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  

Verfassung des Freistaates Bayern

1Alle Bewohner Bayerns sind zur Übernahme von Ehrenämtern, insbesondere als Vormund, Waisenrat, Jugendpfleger, Schöffe und Geschworener verpflichtet. 2Staat und Gemeinden fördern den ehrenamtlichen Einsatz für das Gemeinwohl. 3Das Nähere bestimmen die Gesetze.
Quelle: BAY
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