Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 120 Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  
Verfassung des Freistaates Bayern

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht II: Grundrechte

Jeder Bewohner Bayerns, der sich durch eine Behörde in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt fühlt, kann den Schutz des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes anrufen.
Quelle: BAY
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