Bayerische Verfassung
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in Art. 120 Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  

Verfassung des Freistaates Bayern

Jeder Bewohner Bayerns, der sich durch eine Behörde in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt fühlt, kann den Schutz des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes anrufen.
Quelle: BAY
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