Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 120 Bayerische Verfassung
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
Jeder Bewohner Bayerns, der sich durch eine Behörde in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt fühlt, kann den Schutz des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes anrufen.
Quelle: BAY
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